Neuigkeiten zur Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 wurde umfassend überarbeitet und tritt am ab 1. April 2026 unter dem Titel „Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ für unsere Mitgliedsbetriebe in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 1. Januar 2011.
Ziel der Überarbeitung war eine klarere, praxisnähere und besser nutzbare Regelung für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung unserer Mitgliedsbetriebe.
Klare Struktur und bessere Verständlichkeit
Die Inhalte wurden nun in einen verbindlichen Vorschriftenteil und einen empfehlenden Regelteil (DGUV Regel 100-002) gegliedert. Wiederkehrende Regelungen – etwa die Informationspflicht des Unternehmers über das gewählte Betreuungsmodell – wurden einheitlich im Paragraphenteil verankert.
Begriffe wurden vereinheitlicht und verständlicher gefasst:
- Die Grundbetreuung wird nur noch in der Regelbetreuung (Anlage 2) verwendet.
- Die anlassbezogene Betreuung gilt durchgehend für alle Modelle der Kleinbetriebsbetreuung.
- Die früher uneindeutige Unterscheidung zwischen bedarfsgerechter und anlassbezogener Betreuung entfällt.
Zudem wurde die Abgrenzung zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung präzisiert. Die Grundbetreuung deckt die typischen Gefährdungen einer Branche/eines Gewerbes ab. Alles, was darüber hinausgeht – z. B. atypische Tätigkeiten, besondere bauliche Situationen oder größere Projekte –, fällt in die betriebsspezifische Betreuung. Dafür bietet die neue DGUV Regel 100-002 konkrete Kriterien und Checklisten.
Neu ist auch: Die Mindestanteile für Betriebsärztinnen/-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind jetzt einheitlich auf jeweils 20 % festgelegt. Eine bisherige Sonderregelung für Betriebe der niedrigsten Gefährdungsgruppe entfällt.
Erleichterungen für kleine Betriebe
Für Kleinst- und Kleinbetriebe liegt der Fokus weiterhin auf einer einfachen, praxistauglichen Umsetzung. Das Modell der Kleinstbetriebsbetreuung (Anlage 1) steht nun bis 20 Beschäftigten offen.
Die alternative Betreuung (Unternehmermodell), die bisher in der Vorgängervorschrift verankert war (Anlage 3), wird mit der Überarbeitung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr angeboten. Dieses Modell eignet sich insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe der gewerblichen Berufsgenossenschaften. In der Mitgliederstruktur der Unfallkasse Thüringen spiegeln sich diese Kleinsteinheiten vereinzelt wider. Unsere Erfahrung verdeutlicht, dass deren Betreuung durch übergeordnete Strukturen abgefangen wird. Das Unternehmermodell wurde von keiner dieser Einheiten in den vergangenen Jahren umgesetzt.
Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien
Neu ist der § 6 zur Telebetreuung: Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien dürfen künftig in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen in bis zu einem Drittel der Einsatzzeit zur Betreuung eingesetzt werden.
Wichtig bleibt: Digitale Betreuung setzt die Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse voraus. Persönliche Termine bleiben – insbesondere in der arbeitsmedizinischen Vorsorge – ein unverzichtbarer Bestandteil.
Zulassung nichttechnischer Studienabschlüsse für die Sifa
Die Vorschrift öffnet die sicherheitstechnische Fachkunde für neue Berufsgruppen. Neben Ingenieurinnen/Ingenieuren und technischen Qualifikationen können künftig auch Absolventinnen und Absolventen aus Bereichen wie Psychologie, Ergonomie, Humanmedizin, Arbeitswissenschaft, Biologie, Chemie oder Physik nach entsprechender Zusatzqualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Das stärkt interdisziplinäre Teams und verbessert die Beratung zu Themen wie psychische Belastung.
Fortbildungspflicht wird gestärkt
Die jährlichen Berichte der Fachkräfte und Betriebsärztinnen/-ärzte müssen künftig auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Die gesetzliche Unfallversicherung stärkt damit die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung als Voraussetzung für eine hochwertige Betreuung.