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Das Bundessozialgericht lehnte am 26.09.2024 (BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R) eine Sportveranstaltung in Form eines Fußballturniers als Arbeitsunfall ab, da kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestand.

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Firma B. beschäftigt. Die Unternehmensgruppe hatte im Unfalljahr europaweit über 11.000 Mitarbeiter, davon in Deutschland 6.150 Beschäftigte in 115 Niederlassungen. Einmal jährlich findet ein Fußballturnier statt, an dem Mannschaften teilnehmen, die sich aus B.-Mitarbeitern rekrutieren. Das Turnier wird von Mitarbeitern der B.-Niederlassung veranstaltet, deren Team das vorjährige Turnier gewonnen hat. Am Unfalltag fand das 21. Internationale B. Fußballturnier statt. An diesem Turnier nahmen 80 Unternehmensangehörige teil, darunter der Kläger, der sich bei einem Spiel das rechte Knie verdrehte.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger sei weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch sei das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform gedient.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 SGB VII. Das Fußballturnier habe Werbezwecken gedient und sei im Intranet auch beworben worden. Die gesamte Belegschaft sei eingeladen worden, das Unternehmen als Hauptsponsor aufgetreten. Die Teilnahme der Beschäftigten sei ausdrücklich gewünscht und entsprechend gefördert worden. Die Veranstaltung sei offen für alle Unternehmensangehörigen gewesen, auch wenn sie nicht aktiv als Sportler teilgenommen hätten. Auch die Unternehmensleitung sei vertreten gewesen. Am Ende der Veranstaltung seien Pokale mit Unternehmensaufdruck verteilt und ein Spendenscheck übergeben worden. Über die Sportveranstaltung sei in der Presse berichtet worden.

Die Revision blieb ohne Erfolg. Das Fußballturnier stand nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanzen haben es zutreffend abgelehnt, das Unfallereignis des Klägers beim 21. Internationalen B.-Fußballturnier als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Entscheidungsgründe:

Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Kläger keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war. Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.

Ihre Ansprechpartnerin:

Jacqueline Voigt
Sachbearbeiterin Widerspruch
Telefon 03621 777-160
E-Mail: j.voigt@ukt.de

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