Erste Hilfe zu leisten kann Menschenleben retten
Die Unfallkasse Thüringen als gesetzlicher Unfallversicherungsträger übernimmt die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1) für unsere Mitgliedsunternehmen. Das Verfahren dazu finden Sie auf unserer Website unter:
ukt.de/sicherheit-und-gesundheit/erste-hilfe-ausbildung
Seit 2001 hat die Thüringer Unfallkasse zudem eine Vereinbarung mit dem Thüringer Bildungsministerium über die Finanzierung der Aus- und Fortbildung der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer an den staatlichen Schulen im Freistaat Thüringen in Erster Hilfe abgeschlossen. Diese wurde im Juni 2024 aktualisiert, da sich die ursprünglichen Ausgangskriterien und Bedingungen geändert haben. Sie ist
zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Die Unfallkasse Thüringen und der Freistaat sind sich einig, dass das gesamte pädagogische Personal an den staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen regelmäßig und um-fassend in Erster Hilfe aus- bzw. fortgebildet sein sollte. Zu dem pädagogischen Personal zählen neben den angestellten und verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern ebenso die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Pädagogischen Assistenzen sowie die Horterzieherinnen und Horterzieher, die in einem Dienstverhältnis zum Freistaat stehen.
Die Vereinbarung regelt die Finanzierung der Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe, die durch die UKT erbracht wird.
Neu ist, dass
- das gesamte pädagogische Personal (sogenannte 100-%-Quote) in einem zeitlichen Rhythmus von drei Jahren in Erster Hilfe aus- und fortgebildet wird.
- sich die entsprechende Pauschale nach Jahren staffelt und sich an dem stetig steigenden Kostensatz orientiert.
Der Freistaat beteiligt sich mit einer Pauschale an den Kosten, die der Unfallkasse für die Erste-Hilfe-Schulungen der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer entstehen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Lisa Pochmann · Tel. 03621 777 124 · E-Mail: l.pochmann@ukt.de