Aktuelles aus der Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht (BSG) erkennt das Besorgen von Ersatzbatterien für das Hörgerät als Arbeitsunfall an (B 2 U 8/22 R, Urteil vom 27.06.2024).
Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Deutschen Bahn als Fahrdienstleiterin beschäftigt. Wegen verminderter Hörleistung trug sie im Dienst Hörgeräte. Hierzu sowie zum Mitführen von Ersatzbatterien war sie durch eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung verpflichtet.
Am Unfalltag wollte sie vor Dienstbeginn (14:00 Uhr) neue Ersatzbatterien bei ihrem Hörgeräteakustiker besorgen, nachdem sie wegen eines Batteriewechsels während des Spätdienstes am Vortag keine Ersatzbatterien mehr hatte. Dazu verließ sie den Zug, den sie (um 10:15 Uhr) von ihrem Wohnort in Richtung Arbeitsstätte genommen hatte, bereits am Bahnhof des Nachbarorts. Vor dem dort gelegenen Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzte sie auf dem Fußweg (um 11 Uhr) und erlitt Frakturen, die operativ versorgt werden mussten.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Ersatzbeschaffung sei für verbrauchtes Arbeitsgerät erfolgt. Das Landessozialgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Hörgeräte seien keine Arbeitsgeräte, weil sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht hauptsächlich für die Tätigkeit als Fahrdienstleiterin erforderlich seien. Die Besorgung von Ersatzbatterien für das Hörgerät sei selbst unter Berücksichtigung der Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag keine betriebsbezogene Verrichtung. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 13. August 2019 als Arbeitsunfall.
Entscheidungsgründe:
Das Besorgen von Ersatzbatterien für Hörgeräte stand allerdings nicht nach § 8 Absatz 2 Nummer 5 SGB VII (Verwahren und Beförderung von Arbeitsgerät) unter Versicherungsschutz, weil die Hörgeräte nicht hauptsächlich für die versicherte Tätigkeit als Fahrdienstleiterin gebraucht wurden und deshalb keine Arbeitsgeräte waren. Die Klägerin befand sich im Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg. Sie hatte vor dem Unfall den ursprünglich eingeschlagenen Weg zu ihrer Arbeitsstätte am Bahnhof des Nachbarorts unterbrochen, um das Geschäft ihres Hörgeräteakustikers aufzusuchen.
Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt aber einen versicherten Betriebsweg in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit zurückgelegt (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Sie war als Fahrdienstleiterin durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst funktionstüchtige Hörgeräte zu tragen. Sie durfte bei Ausfall eines oder beider Hörgeräte die Arbeit nicht beginnen oder musste sie sofort abbrechen. Zudem war sie verpflichtet, verbrauchte Hörgerätebatterien unverzüglich auszutauschen und zu diesem Zweck immer die erforderlichen Ersatzbatterien mitzuführen.
Hieraus ergab sich am Unfalltag eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien, nachdem die Klägerin am Vortag ihren Vorrat aufgebraucht hatte. Auch wenn Unternehmen und Beschäftigte es nicht in der Hand haben, unmittelbar über den Umfang des Unfallversicherungsschutzes zu bestimmen, kann das Beschäftigungsverhältnis durch zulässige arbeitsrechtliche Vereinbarungen gestaltet werden, welche mittelbaren Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz haben können.
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Jacqueline Voigt · Sachbearbeiterin Widerspruch · Tel.: 03621 777 160 · E-Mail: j.voigt@ukt.de