Sicherheit und Gesundheit

Absturzgefahren in öffentlichen Gebäuden

Zu niedrige Umwehrung im Treppenbereich einer Grundschule – 0,84 Meter
Umwehrung des Treppenbereichs im Obergeschoss einer Grundschule – 0,84 Meter

Absturzgefahren begegnen uns auch in öffentlichen Gebäuden wie z. B. in Gemeindeverwaltungen, in Schulen und historischen Gebäuden, die häufig als Museen genutzt werden, immer wieder. Umwehrungen entlang von Treppenläufen und Podesten sowie Fensterbrüstungen sind bauliche Maßnahmen, um in Gebäuden vor einem folgenschweren Sturz in die Tiefe zu schützen. Um dies wirksam zu gewährleisten, gibt es Anforderungen an Höhe und Ausführung der Absturzsicherungen. Diese sind in der Arbeitsstättenverordnung, in Unfallverhütungsvorschriften und der Thüringer Schulbau-Richtlinie enthalten.

Im Rahmen der Besichtigungen durch die Aufsichtspersonen werden vor Ort jedoch häufig Abweichungen von diesen Vorgaben festgestellt, sodass sich hier ein Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten, der Schülerinnen und Schüler sowie weiterer Personen ergibt. Die Abweichungen beziehen sich in den meisten Fällen auf eine zu geringe Höhe der Absturzsicherungen.

Zu niedrige Umwehrung im Treppenbereich einer Grundschule – 0,84 Meter
Umwehrung des Treppenbereichs im Obergeschoss einer Grundschule – 0,84 Meter

Die Absturzsicherung muss mindestens 1 Meter bzw. in Schulen 1,10 Meter betragen. Zu beachten ist, dass diese Höhe nicht zwingend vom Boden gemessen wird, sondern von der Stelle, wo die Möglichkeit besteht, mit dem Fuß aufzusteigen.

Ersatz der vorhandenen Umwehrung mit Beseitigung der Aufstiegsmöglichkeit und nachträgliche Erhöhung
Ersatz der vorhandenen Umwehrung mit Beseitigung der Aufstiegsmöglichkeit und nachträgliche Erhöhung

Wurde ein Handlungsbedarf festgestellt, so sind bauliche Maßnahmen vorrangig vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen umzusetzen. Denn sie stellen als kollektiv wirkende Maßnahme die wirksamste Lösung dar. Demnach ist eine Erhöhung bzw. komplette Erneuerung der Umwehrung in den meisten Fällen unumgänglich. In manchen Einrichtungen kann es auch reichen, die Aufstiegsmöglichkeiten zu beseitigen oder zu verdecken, wenn dies dazu führt, die erforderliche Umwehrungshöhe zu erreichen. Dies kann beispielsweise mit einem vorgesetzten Lochblech erfolgen. Eine andere Lösung ist die Sicherung der Absturzbereiche mit speziell für diesen Zweck vorgesehenen, senkrecht gespannten Stahlnetzen. In Verwaltungsgebäuden können auch Einrichtungsgegenstände, wie z. B. große Blumenkübel oder Aufsteller für Informationsmaterial, eine wirksame Abschirmung von Bereichen mit Absturzgefahr darstellen.

Ersatz der vorhandenen Umwehrung mit Beseitigung der Aufstiegsmöglichkeit und nachträgliche Erhöhung
Ersatz der vorhandenen Umwehrung mit Beseitigung der Aufstiegsmöglichkeit und nachträgliche Erhöhung

Im Fall niedrig ausgeführter Fensterbrüstungen in historisch bedeutsamen Gebäuden kann eine ähnliche Lösung in Frage kommen. Vorausgesetzt, das Bauwerk wird nicht als Schule oder Kindertageseinrichtung genutzt. Denn hier ist aufgrund des spielerischen Verhaltens der Kinder damit zu rechnen, dass diese die Einrichtungselemente beklettern und sich die Absturzgefahr sogar noch erhöht.

Je nach konkreter Situation vor Ort können auch weitere Maßnahmen ergriffen werden. Eine Lösung ist, die Zahl der Personen mit Zugang zu Bereichen mit Absturzgefahr auf ein Minimum zu reduzieren, sie regelmäßig für Absturzgefahren am Arbeitsplatz zu sensibilisieren und über die festgelegten Schutzmaßnahmen zu informieren.

Egal, ob in Rathäusern, Schulen oder Museen – in einem ersten Schritt sind zunächst Bereiche mit Absturzgefahr zu erfassen und daraufhin Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dieses Vorgehen bildet in Teilen den Prozess der gesetzlich verankerten Gefährdungsbeurteilung ab.

Kontakt

Frau Bodendorf
Aufsichtsperson
Telefon: 03621 777-140
E-Mail: d.bodendorf@ukt.de

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